Ferienwohnung in Berlin (Berlin)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
? Grau: unklar, keine Bewertung
Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- Feld „registrierung.status“ ist unklar oder leer. Feld: registrierung.status
- Zweckentfremdungsverbot laut Datensatz vorhanden; genaue Pflichten für deine Angaben sind nicht bewertbar. Feld: zweckentfremdung.status
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts (Wohnungsamt) als Ferienwohnung genutzt werden. Hauptwohnung: zeitweise Vermietung bei Abwesenheit mit Genehmigung möglich, sofern der Charakter als Hauptwohnung bleibt. Nebenwohnung: laut Portalseiten höchstens 90 Tage pro Jahr mit Genehmigung. Gesetzestext selbst nicht abgerufen (Server nicht erreichbar).
Genehmigung
Genehmigung des Bezirksamts nötig. Ausnahme: Wird nur bis zu 49 % der Wohnfläche der Hauptwohnung vermietet, genügt eine kostenlose Anzeige (Registriernummer wird trotzdem vergeben). Für Nebenwohnungen nennen die Portalseiten eine Obergrenze von 90 Tagen/Jahr; für Hauptwohnungen keine feste Tagesgrenze genannt.
- Grenze: 49 % der Wohnfläche
Bußgeld
Laut Bezirksamt Mitte bis zu 500.000 Euro (Portalseite, Gesetzestext nicht geprüft).
Zuständige Stelle
Bezirksamt des jeweiligen Bezirks, Wohnungsamt
Was noch unklar ist
- Gesetzestext ZwVbG (gesetze.berlin.de) nicht abrufbar; Rang-1/2-Beleg für Genehmigungspflicht, 49 %, 90 Tage und Bußgeld fehlt.
- Widerspruch: BNetzA-Startseite nennt Berlin als aktiv, die Excel-Liste (Stand 03.09.2026) enthält Berlin nicht.
- Registrierung: Berlin nennt keine neuen Registriernummern (Testphase, Formulare derzeit nicht verfügbar); alte Nummern bleiben gültig. Aktueller Ablauf und Start des EU-Verfahrens offen.
- Portalseite nennt Antrag nur schriftlich/postalisch; ob es einen Online-Antrag gibt, unklar.
- Berlin: 90-Tage-Grenze Nebenwohnung und Regel für Hauptwohnung im Detail (Verordnung/Ausführungsvorschriften) nicht im Volltext geprüft.
Häufige Fragen zu Berlin
Gilt in Berlin ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) darf Wohnraum nur mit Genehmigung des Bezirksamts (Wohnungsamt) als Ferienwohnung genutzt werden. Hauptwohnung: zeitweise Vermietung bei Abwesenheit mit Genehmigung möglich, sofern der Charakter als Hauptwohnung bleibt. Nebenwohnung: laut Portalseiten höchstens 90 Tage pro Jahr mit Genehmigung. Gesetzestext selbst nicht abgerufen (Server nicht erreichbar).
Brauche ich in Berlin eine Genehmigung?
Genehmigung des Bezirksamts nötig. Ausnahme: Wird nur bis zu 49 % der Wohnfläche der Hauptwohnung vermietet, genügt eine kostenlose Anzeige (Registriernummer wird trotzdem vergeben). Für Nebenwohnungen nennen die Portalseiten eine Obergrenze von 90 Tagen/Jahr; für Hauptwohnungen keine feste Tagesgrenze genannt.
Welche Rolle spielt der vermietete Flächenanteil?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 49 % der Wohnfläche.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Laut Bezirksamt Mitte bis zu 500.000 Euro (Portalseite, Gesetzestext nicht geprüft).
Wer ist zuständig?
Bezirksamt des jeweiligen Bezirks, Wohnungsamt
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- BNetzA-Excel Stand 03.09.2026: Berlin nicht gelistet (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Senatsverwaltung, Infoseite: Genehmigung, 49 %-Regel, Registriernummer seit 2018, Novelle 2026 in Kraft 17.06.2026, Vergabe der Nummern derzeit ausgesetzt (Testphase) (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Service Berlin: Ferienwohnung, Hauptwohnung/Nebenwohnung 90 Tage, 49 %-Anzeige, Gebühren (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Bezirksamt Mitte: Bußgeld bis 500.000 Euro, 90 Tage Nebenwohnung (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Pressemitteilung Senat zum 4. Änderungsgesetz (EU-Anpassung); kein Gesetzestext (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.