Ferienwohnung in Bremen (Bremen)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
? Grau: unklar, keine Bewertung
Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- Feld „registrierung.status“ ist unklar oder leer. Feld: registrierung.status
- Zweckentfremdungsverbot laut Datensatz vorhanden; genaue Pflichten für deine Angaben sind nicht bewertbar. Feld: zweckentfremdung.status
Hinweis: Die Satzung ist laut Datensatz befristet bzw. läuft aus. Geltungsdauer und Nachfolgeregelung bitte bei der Gemeinde erfragen.
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Bremisches Wohnraumschutzgesetz vom 13.07.2021 (Landesgesetz) gilt in der Stadtgemeinde Bremen aufgrund Ortsgesetz zur Feststellung von Wohnraummangel; verlängert vom 01.06.2026 bis 31.05.2030. Als Zweckentfremdung gilt u. a., wenn Wohnraum mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr als Ferienwohnung/zur Fremdenbeherbergung überlassen, genutzt oder vorgehalten wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Gilt nicht für Bremerhaven (dort kein Ortsgesetz, nicht geprüft).
Genehmigung
Keine Genehmigungspflicht für Ferienwohnungen: § 4 knüpft die Genehmigung nur an Leerstand über sechs Monate. Für Ferienvermietung über 90 Tage gilt stattdessen Anzeigepflicht vor Beginn der Überlassung (§ 3 Abs. 2) mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lage der Wohnung, Haupt-/Nebenwohnung und Vertriebsweg; Änderungen unverzüglich melden. Wer inseriert, ohne impressumspflichtig zu sein, muss dies ebenfalls anzeigen (§ 3 Abs. 3). Senat bestätigt 2025: Anzeigepflicht nur über 90 Tage, Ausweitung auf Genehmigung derzeit nicht geplant.
- Grenze: 90 Tage pro Jahr
Bußgeld
Geldbuße bis 100.000 Euro; ordnungswidrig ist u. a. fehlende/verspätete Anzeige nach § 3 sowie Werbung ohne Anzeige (§ 7).
Zuständige Stelle
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Wohnraumschutz); wohnraumschutzgesetz@bau.bremen.de
Was noch unklar ist
- Ob die Anzeigepflicht eine 'Registrierung' im Sinne der Ampel ist (keine Registriernummer erkennbar): Einordnung durch Prüfer; Schema hat kein Meldepflicht-Feld.
- Transparenzportal-Fassung trägt Statusvermerk 'außer Kraft' pro Seite (Bedeutung unklar, evtl. Portal-Artefakt); Stand 'zuletzt geändert 02.09.2025' – Fassung gegen Gesetzblatt prüfen.
- Möglicherweise Gebühr für die Anzeige (Prüfung des Senats bis Q4/2025 angekündigt); Ergebnis nicht ermittelt.
- Weser-Kurier-Artikel erwähnt Lockerung der Ferienwohnungsregeln; Widerspruch zur Gesetzesfassung nicht auflösbar, Journalistenquelle nur als Hinweis.
- Bremerhaven nicht geprüft.
Häufige Fragen zu Bremen
Gilt in Bremen ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Bremisches Wohnraumschutzgesetz vom 13.07.2021 (Landesgesetz) gilt in der Stadtgemeinde Bremen aufgrund Ortsgesetz zur Feststellung von Wohnraummangel; verlängert vom 01.06.2026 bis 31.05.2030. Als Zweckentfremdung gilt u. a., wenn Wohnraum mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr als Ferienwohnung/zur Fremdenbeherbergung überlassen, genutzt oder vorgehalten wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Gilt nicht für Bremerhaven (dort kein Ortsgesetz, nicht geprüft).
Brauche ich in Bremen eine Genehmigung?
Keine Genehmigungspflicht für Ferienwohnungen: § 4 knüpft die Genehmigung nur an Leerstand über sechs Monate. Für Ferienvermietung über 90 Tage gilt stattdessen Anzeigepflicht vor Beginn der Überlassung (§ 3 Abs. 2) mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lage der Wohnung, Haupt-/Nebenwohnung und Vertriebsweg; Änderungen unverzüglich melden. Wer inseriert, ohne impressumspflichtig zu sein, muss dies ebenfalls anzeigen (§ 3 Abs. 3). Senat bestätigt 2025: Anzeigepflicht nur über 90 Tage, Ausweitung auf Genehmigung derzeit nicht geplant.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 90 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 90 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Geldbuße bis 100.000 Euro; ordnungswidrig ist u. a. fehlende/verspätete Anzeige nach § 3 sowie Werbung ohne Anzeige (§ 7).
Wer ist zuständig?
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Wohnraumschutz); wohnraumschutzgesetz@bau.bremen.de
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- Ortsgesetz Wohnraummangel vom 26.05.2026, Geltung 01.06.2026 bis 31.05.2030 (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Bremisches Wohnraumschutzgesetz (BremWoSchG) Volltext, Brem.GBl. 2021, 566 (Landesgesetz, abgerufen 29.09.2026)
- Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur): Bremen dort nicht als aktiv/geplant gefunden (Prüfung über Dateinamen der Shapefile-ZIP und Vorschlagsliste, Listenstand 03.09.2026; nicht vollständig verifiziert) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Behördenseite: Anzeigepflicht, Formular, E-Mail (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Senatsantwort Drucksache 21/596 S (2025): Genehmigung nur bei Leerstand, Anzeige bei Ferienwohnung (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.