Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in Bremen (Bremen)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

Kurzeinschätzung

? Grau: unklar, keine Bewertung

Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

Hinweis: Die Satzung ist laut Datensatz befristet bzw. läuft aus. Geltungsdauer und Nachfolgeregelung bitte bei der Gemeinde erfragen.

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Bremisches Wohnraumschutzgesetz vom 13.07.2021 (Landesgesetz) gilt in der Stadtgemeinde Bremen aufgrund Ortsgesetz zur Feststellung von Wohnraummangel; verlängert vom 01.06.2026 bis 31.05.2030. Als Zweckentfremdung gilt u. a., wenn Wohnraum mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr als Ferienwohnung/zur Fremdenbeherbergung überlassen, genutzt oder vorgehalten wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Gilt nicht für Bremerhaven (dort kein Ortsgesetz, nicht geprüft).

Genehmigung

Keine Genehmigungspflicht für Ferienwohnungen: § 4 knüpft die Genehmigung nur an Leerstand über sechs Monate. Für Ferienvermietung über 90 Tage gilt stattdessen Anzeigepflicht vor Beginn der Überlassung (§ 3 Abs. 2) mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lage der Wohnung, Haupt-/Nebenwohnung und Vertriebsweg; Änderungen unverzüglich melden. Wer inseriert, ohne impressumspflichtig zu sein, muss dies ebenfalls anzeigen (§ 3 Abs. 3). Senat bestätigt 2025: Anzeigepflicht nur über 90 Tage, Ausweitung auf Genehmigung derzeit nicht geplant.

Bußgeld

Geldbuße bis 100.000 Euro; ordnungswidrig ist u. a. fehlende/verspätete Anzeige nach § 3 sowie Werbung ohne Anzeige (§ 7).

Zuständige Stelle

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Wohnraumschutz); wohnraumschutzgesetz@bau.bremen.de

Antrag / Anzeige der Gemeinde

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu Bremen

Gilt in Bremen ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Bremisches Wohnraumschutzgesetz vom 13.07.2021 (Landesgesetz) gilt in der Stadtgemeinde Bremen aufgrund Ortsgesetz zur Feststellung von Wohnraummangel; verlängert vom 01.06.2026 bis 31.05.2030. Als Zweckentfremdung gilt u. a., wenn Wohnraum mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr als Ferienwohnung/zur Fremdenbeherbergung überlassen, genutzt oder vorgehalten wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Gilt nicht für Bremerhaven (dort kein Ortsgesetz, nicht geprüft).

Brauche ich in Bremen eine Genehmigung?

Keine Genehmigungspflicht für Ferienwohnungen: § 4 knüpft die Genehmigung nur an Leerstand über sechs Monate. Für Ferienvermietung über 90 Tage gilt stattdessen Anzeigepflicht vor Beginn der Überlassung (§ 3 Abs. 2) mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Lage der Wohnung, Haupt-/Nebenwohnung und Vertriebsweg; Änderungen unverzüglich melden. Wer inseriert, ohne impressumspflichtig zu sein, muss dies ebenfalls anzeigen (§ 3 Abs. 3). Senat bestätigt 2025: Anzeigepflicht nur über 90 Tage, Ausweitung auf Genehmigung derzeit nicht geplant.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 90 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 90 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Geldbuße bis 100.000 Euro; ordnungswidrig ist u. a. fehlende/verspätete Anzeige nach § 3 sowie Werbung ohne Anzeige (§ 7).

Wer ist zuständig?

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (Wohnraumschutz); wohnraumschutzgesetz@bau.bremen.de

Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?

Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.