Ferienwohnung in Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen
Keine Genehmigung erkennbar, aber Registrierung/Meldung nötig. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- 30 Tage/Jahr innerhalb von der Grenze von 90 Tagen. Feld: genehmigungspflicht.freigrenze_tage
- Registrierung/Meldepflicht laut Datensatz. Feld: registrierung.status
- Genehmigungsfrei nur unter den Bedingungen der Gemeinde (siehe Gemeindeseite). Feld: genehmigungspflicht.bedingungen
Hinweis: Die Satzung ist laut Datensatz befristet bzw. läuft aus. Geltungsdauer und Nachfolgeregelung bitte bei der Gemeinde erfragen.
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Wohnraum darf nur mit Genehmigung anders als zu Wohnzwecken genutzt werden. Als Zweckentfremdung gilt u. a. Kurzzeitvermietung über mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr (bei von Studierenden gemietetem Wohnraum mehr als sechs Monate, längstens 180 Tage), Nutzung von mehr als 50 % der Wohnfläche gewerblich/beruflich, Abbruch, Leerstand über sechs Monate (§ 7 Wohnraumschutzsatzung).
Genehmigung
Kurzzeitvermietung bis 90 Tage/Jahr genehmigungsfrei (Studierende bis 180 Tage), aber anzeige- und registrierungspflichtig. Darüber hinaus Zweckentfremdungsgenehmigung nötig (Antrag online oder formlos); Verwaltungsgebühr laut Stadtseite 500 bis 2.500 Euro je Wohnung. Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stadt nicht binnen drei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheidet.
- Grenze: 90 Tage pro Jahr
Registrierung
Registrierung/Meldung laut Datensatz nötig (Start 01.07.2022). Registrierungsportal
Bußgeld
Bis zu 500.000 Euro (Satzung § 15 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 4 WohnStG NRW), u. a. bei fehlender/falscher Wohnraum-ID oder Kurzzeitvermietung ohne erforderliche Genehmigung.
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Düsseldorf, Amt für Wohnungswesen, Wohnungsaufsicht (Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf)
Was noch unklar ist
- Satzung tritt laut § 17 Abs. 2 fünf Jahre nach Bekanntmachung (05.05.2022, also voraussichtlich Mai 2027) außer Kraft; Anschlussregelung prüfen.
- Wortlaut der Satzung vs. Stadtseite: Stadtseite nennt genehmigungsfrei bis 90 Tage; Satzung formuliert 'mehr als drei Monate, längstens 90 Tage' – Auslegung durch Jurist prüfen lassen.
- Belegungskalender: Stadtseite nennt Eintragung binnen 10 Tagen; Landesportal meldet Wegfall der Führungspflicht für Plattformen ab 01.07.2026 – aktuelle Pflicht für Privatanbieter klären.
- Verhältnis Wohnraum-ID (NRW) zur EU-Registrierungsnummer (VO 2024/1028) und BNetzA-Datendrehscheibe nicht abschließend belegt.
- Startdatum Registrierung 2022-07-01 ergibt sich aus Satzung § 17 Abs. 1 (§ 12 Abs. 2-7 ab 01.07.2022).
Häufige Fragen zu Düsseldorf
Gilt in Düsseldorf ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Wohnraum darf nur mit Genehmigung anders als zu Wohnzwecken genutzt werden. Als Zweckentfremdung gilt u. a. Kurzzeitvermietung über mehr als drei Monate, längstens 90 Tage im Kalenderjahr (bei von Studierenden gemietetem Wohnraum mehr als sechs Monate, längstens 180 Tage), Nutzung von mehr als 50 % der Wohnfläche gewerblich/beruflich, Abbruch, Leerstand über sechs Monate (§ 7 Wohnraumschutzsatzung).
Brauche ich in Düsseldorf eine Genehmigung?
Kurzzeitvermietung bis 90 Tage/Jahr genehmigungsfrei (Studierende bis 180 Tage), aber anzeige- und registrierungspflichtig. Darüber hinaus Zweckentfremdungsgenehmigung nötig (Antrag online oder formlos); Verwaltungsgebühr laut Stadtseite 500 bis 2.500 Euro je Wohnung. Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Stadt nicht binnen drei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheidet.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 90 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 90 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Brauche ich eine Registrierungsnummer?
Ja, laut Datensatz (Start: 01.07.2022). Das Portal ist unten verlinkt.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Bis zu 500.000 Euro (Satzung § 15 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 4 WohnStG NRW), u. a. bei fehlender/falscher Wohnraum-ID oder Kurzzeitvermietung ohne erforderliche Genehmigung.
Wer ist zuständig?
Landeshauptstadt Düsseldorf, Amt für Wohnungswesen, Wohnungsaufsicht (Brinckmannstr. 5, 40225 Düsseldorf)
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- Wohnraumschutzsatzung Düsseldorf (Neufassung, Rat 10.03.2022, veröffentlicht 05.05.2022), Volltext (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Wohnraumstärkungsgesetz NRW (§ 12, § 17, § 21) (Landesgesetz, abgerufen 29.09.2026)
- BNetzA Area-Liste (Excel, Stand 03.09.2026): Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Stadtseite Zweckentfremdung/Kurzzeitvermietung: Wohnraum-ID, Formatänderung 01.07.2026, Gebühren, Kontakt (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Landesportal Wohnraum-ID (kostenfrei, Kommunenliste) (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.