Ferienwohnung in Münster (Nordrhein-Westfalen)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen
Keine Genehmigung erkennbar, aber Registrierung/Meldung nötig. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- 30 Tage/Jahr innerhalb von der Grenze von 90 Tagen. Feld: genehmigungspflicht.freigrenze_tage
- Registrierung/Meldepflicht laut Datensatz. Feld: registrierung.status
- Genehmigungsfrei nur unter den Bedingungen der Gemeinde (siehe Gemeindeseite). Feld: genehmigungspflicht.bedingungen
Hinweis: Die Satzung ist laut Datensatz befristet bzw. läuft aus. Geltungsdauer und Nachfolgeregelung bitte bei der Gemeinde erfragen.
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Wohnraumschutzsatzung (vom 08.09.2022) auf Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW: Kurzzeitvermietung von Wohnraum gilt als Zweckentfremdung, wenn sie 90 Tage im Kalenderjahr übersteigt (bei von Studierenden angemietetem Wohnraum 180 Tage). Darüber hinaus ist eine Genehmigung nötig. Registrierung mit Wohnraum-Identitätsnummer ist auch unterhalb der Grenze Pflicht.
Genehmigung
Genehmigung erforderlich, sobald Kurzzeitvermietung mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr umfasst (Studierende als Mieter: 180 Tage). Genehmigung nur im Einzelfall, wenn vorrangige öffentliche oder überwiegende berechtigte Interessen vorliegen; Ausgleich durch Ersatzwohnraum kann berücksichtigt werden. Jede einzelne Überlassung ist spätestens am 10. Tag nach Beginn der Stadt anzuzeigen, sonst erlischt die Wohnraum-ID (Satzung § 12 Abs. 5).
- Grenze: 90 Tage pro Jahr
Registrierung
Registrierung/Meldung laut Datensatz nötig (Start 01.07.2022). Registrierungsportal
Bußgeld
Bis zu 500.000 Euro (Satzung § 13 i. V. m. § 21 Abs. 4 WohnStG NRW).
Zuständige Stelle
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Stadt Münster (wohnraum-id@stadt-muenster.de)
Was noch unklar ist
- Satzung tritt 5 Jahre nach Veröffentlichung im Amtsblatt (2022 Nr. 23) außer Kraft, also voraussichtlich ca. September 2027; Nachfolgeregelung/genaues Veröffentlichungsdatum prüfen.
- Satzungswortlaut § 4 Abs. 2 Nr. 2 ('mehr als drei Monate, längstens 90 Tage') ist sprachlich uneindeutig; Stadtseite und Landesportal nennen einheitlich 90 Tage. Auslegung ggf. beim Amt bestätigen.
- WohnStG NRW (Landesgesetz, Rang 2) nicht im Volltext gelesen; Bußgeld und Paragraphen nur über Satzungsverweise belegt.
- Ausnahme/Bestandsschutz für Ferienwohnungen mit Baugenehmigung nicht geprüft.
Häufige Fragen zu Münster
Gilt in Münster ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Wohnraumschutzsatzung (vom 08.09.2022) auf Grundlage des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW: Kurzzeitvermietung von Wohnraum gilt als Zweckentfremdung, wenn sie 90 Tage im Kalenderjahr übersteigt (bei von Studierenden angemietetem Wohnraum 180 Tage). Darüber hinaus ist eine Genehmigung nötig. Registrierung mit Wohnraum-Identitätsnummer ist auch unterhalb der Grenze Pflicht.
Brauche ich in Münster eine Genehmigung?
Genehmigung erforderlich, sobald Kurzzeitvermietung mehr als 90 Tage pro Kalenderjahr umfasst (Studierende als Mieter: 180 Tage). Genehmigung nur im Einzelfall, wenn vorrangige öffentliche oder überwiegende berechtigte Interessen vorliegen; Ausgleich durch Ersatzwohnraum kann berücksichtigt werden. Jede einzelne Überlassung ist spätestens am 10. Tag nach Beginn der Stadt anzuzeigen, sonst erlischt die Wohnraum-ID (Satzung § 12 Abs. 5).
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 90 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 90 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Brauche ich eine Registrierungsnummer?
Ja, laut Datensatz (Start: 01.07.2022). Das Portal ist unten verlinkt.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Bis zu 500.000 Euro (Satzung § 13 i. V. m. § 21 Abs. 4 WohnStG NRW).
Wer ist zuständig?
Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung, Stadt Münster (wohnraum-id@stadt-muenster.de)
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- Wohnraumschutzsatzung Münster (Nr. 64.01) vom 08.09.2022, Volltext (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- BNetzA-Liste: Münster als aktives Registrierungsgebiet (Stand 03.09.2026) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Landesportal Wohnraum-ID NRW (Start 01.07.2022, 90/180 Tage) (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Stadtseite Amt für Wohnungswesen (Freigrenzen, Kontakt, Portal) (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.