Ferienwohnung in Köln (Nordrhein-Westfalen)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen
Keine Genehmigung erkennbar, aber Registrierung/Meldung nötig. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- 30 Tage/Jahr innerhalb von der Grenze von 90 Tagen. Feld: genehmigungspflicht.freigrenze_tage
- Registrierung/Meldepflicht laut Datensatz. Feld: registrierung.status
- Genehmigungsfrei nur unter den Bedingungen der Gemeinde (siehe Gemeindeseite). Feld: genehmigungspflicht.bedingungen
Hinweis: Die Satzung ist laut Datensatz befristet bzw. läuft aus. Geltungsdauer und Nachfolgeregelung bitte bei der Gemeinde erfragen.
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Wohnraumschutzsatzung vom 29.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026, befristet auf fünf Jahre): Wohnraum darf nur mit Genehmigung der Stadt zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden; Kurzzeitvermietung inkl. Ferienwohnungen wird ausdrücklich als Zweckentfremdung genannt (§ 7 Abs. 3).
Genehmigung
Genehmigung des Amts für Wohnungswesen nötig (§ 8). Laut Stadtseite bis 90 Tage pro Kalenderjahr genehmigungsfrei, wenn die Wohnung sonst zum Wohnen genutzt wird; Studierende bis 180 Tage bei selbstgenutzter Wohnung; darüber nur in Ausnahmefällen. Wohnraum-Identitätsnummer trotzdem Pflicht und ersetzt keine Genehmigung (§ 17).
- Grenze: 90 Tage pro Jahr
Registrierung
Registrierung/Meldung laut Datensatz nötig (Start 01.07.2022). Registrierungsportal
Bußgeld
Bis zu 500.000 Euro (Angabe der Stadt Köln); Satzung § 19 verweist auf § 21 WohnStG NRW.
Zuständige Stelle
Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen
Was noch unklar ist
- 90-/180-Tage-Freigrenze und Bußgeldhöhe nur aus Stadtseite (Rang 4) belegt; Satzung 2026 nennt sie nicht im Wortlaut, WohnStG NRW (Rang 2) nicht direkt abgerufen.
- Meldung jeder Buchung (innerhalb 10 Tage bei Nicht-Plattform-Buchungen) laut Stadtseite; Rechtsgrundlage nicht geprüft.
- Flächenanteil-Regel für Teilvermietung nicht geprüft.
Häufige Fragen zu Köln
Gilt in Köln ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Wohnraumschutzsatzung vom 29.06.2026 (in Kraft seit 01.07.2026, befristet auf fünf Jahre): Wohnraum darf nur mit Genehmigung der Stadt zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden; Kurzzeitvermietung inkl. Ferienwohnungen wird ausdrücklich als Zweckentfremdung genannt (§ 7 Abs. 3).
Brauche ich in Köln eine Genehmigung?
Genehmigung des Amts für Wohnungswesen nötig (§ 8). Laut Stadtseite bis 90 Tage pro Kalenderjahr genehmigungsfrei, wenn die Wohnung sonst zum Wohnen genutzt wird; Studierende bis 180 Tage bei selbstgenutzter Wohnung; darüber nur in Ausnahmefällen. Wohnraum-Identitätsnummer trotzdem Pflicht und ersetzt keine Genehmigung (§ 17).
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 90 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 90 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Brauche ich eine Registrierungsnummer?
Ja, laut Datensatz (Start: 01.07.2022). Das Portal ist unten verlinkt.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Bis zu 500.000 Euro (Angabe der Stadt Köln); Satzung § 19 verweist auf § 21 WohnStG NRW.
Wer ist zuständig?
Stadt Köln, Amt für Wohnungswesen
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- Wohnraumschutzsatzung vom 29.06.2026: §§ 7, 8, 16, 17, 19, 21, 22 (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- BNetzA-Excel Stand 03.09.2026: Köln aktiv (nrw-koeln) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Stadtseite: 90/180 Tage, Wohnraum-Identitätsnummer seit 01.07.2022, Bußgeld, bauportal.nrw (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Stadtseite Kurzzeitvermietung: Rechtsgrundlagen, Wohnraum-ID (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.