Ferienwohnung in Garmisch-Partenkirchen (Bayern)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen
Keine Genehmigung erkennbar, aber Bedingungen der Gemeinde (z. B. Anzeige) beachten. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- 30 Tage/Jahr innerhalb von der Grenze von 56 Tagen. Feld: genehmigungspflicht.freigrenze_tage
- Keine Registrierungspflicht laut Datensatz. Feld: registrierung.status
- Genehmigungsfrei nur unter den Bedingungen der Gemeinde (siehe Gemeindeseite). Feld: genehmigungspflicht.bedingungen
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Zweckentfremdungssatzung (ZeS) des Marktes vom 25.09.2025, in Kraft 01.10.2025, Geltung fünf Jahre (bis 30.09.2030), auf Grundlage bayerisches ZwEWG. Für gesamtes Ortsgebiet. Zweckentfremdung u. a. bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 3 Nr. 3), Leerstand über drei Monate. Räume, die schon vor dem 19.06.2017 als Ferienwohnung genutzt wurden, gelten laut Begründung nicht als Wohnraum; für Nutzungen zwischen 19.06.2017 und Inkrafttreten gilt Nutzungsänderung nach Baurecht (Begründung zu § 7).
Genehmigung
Genehmigung des Marktes nötig bei mehr als 8 Wochen (56 Tage) Fremdenbeherbergung pro Jahr (§ 3, § 4). Entscheidungsfrist drei Monate ab vollständigen Unterlagen, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 4). Genehmigung bei überwiegenden Interessen, gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung; befristbar bis 3 Jahre (§ 7). Baurechtliche Nutzungsänderung ist davon getrennt.
- Grenze: 56 Tage pro Jahr
Registrierung
Keine Registrierungspflicht laut Datensatz.
Bußgeld
Geldbuße bis 500.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 50.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 8).
Zuständige Stelle
Markt Garmisch-Partenkirchen, Bauverwaltung (60.1); Tel. 08821 910-0; rathaus@gapa.de
Was noch unklar ist
- Antragsformular laut Begründung auf der Gemeinde-Homepage hinterlegt, konkreter Link nicht gefunden (antrag_link leer).
- Bayerisches ZwEWG (Rang 2) nicht selbst gelesen; Bußgeldhöhen aus Satzung § 8.
- Registrierungspflicht: nicht in Satzung; Bundesnetzagentur-Abgleich nur eingeschränkt verifiziert, Umsetzung EU-Verordnung 2024/1028 in Bayern nicht geprüft.
- Auslegung § 7 Abs. 1 Nr. 2 vs. Begründung (Ferienwohnungen vor/nach 19.06.2017, BauNVO § 13a) für Bestandsobjekte ungeklärt.
- Gebühren nicht ermittelt.
Häufige Fragen zu Garmisch-Partenkirchen
Gilt in Garmisch-Partenkirchen ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungssatzung (ZeS) des Marktes vom 25.09.2025, in Kraft 01.10.2025, Geltung fünf Jahre (bis 30.09.2030), auf Grundlage bayerisches ZwEWG. Für gesamtes Ortsgebiet. Zweckentfremdung u. a. bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 3 Nr. 3), Leerstand über drei Monate. Räume, die schon vor dem 19.06.2017 als Ferienwohnung genutzt wurden, gelten laut Begründung nicht als Wohnraum; für Nutzungen zwischen 19.06.2017 und Inkrafttreten gilt Nutzungsänderung nach Baurecht (Begründung zu § 7).
Brauche ich in Garmisch-Partenkirchen eine Genehmigung?
Genehmigung des Marktes nötig bei mehr als 8 Wochen (56 Tage) Fremdenbeherbergung pro Jahr (§ 3, § 4). Entscheidungsfrist drei Monate ab vollständigen Unterlagen, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 4). Genehmigung bei überwiegenden Interessen, gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung; befristbar bis 3 Jahre (§ 7). Baurechtliche Nutzungsänderung ist davon getrennt.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Brauche ich eine Registrierungsnummer?
Nach unserem Datenstand ist derzeit keine Registrierung vorgesehen.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Geldbuße bis 500.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 50.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 8).
Wer ist zuständig?
Markt Garmisch-Partenkirchen, Bauverwaltung (60.1); Tel. 08821 910-0; rathaus@gapa.de
Quellen
- Satzung ZeS vom 25.09.2025, Volltext gelesen (OCR-Text teils fehlerhaft), Bekanntmachung 30.09.2025 (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Begründung zur Satzung (kein Satzungstext) (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur): Garmisch-Partenkirchen dort nicht als aktiv/geplant gefunden (Prüfung über Dateinamen der Shapefile-ZIP und Vorschlagsliste, Listenstand 03.09.2026; nicht vollständig verifiziert) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Seite der Gemeinde zur Satzung (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.