Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in Garmisch-Partenkirchen (Bayern)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

Kurzeinschätzung

▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen

Keine Genehmigung erkennbar, aber Bedingungen der Gemeinde (z. B. Anzeige) beachten. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Zweckentfremdungssatzung (ZeS) des Marktes vom 25.09.2025, in Kraft 01.10.2025, Geltung fünf Jahre (bis 30.09.2030), auf Grundlage bayerisches ZwEWG. Für gesamtes Ortsgebiet. Zweckentfremdung u. a. bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 3 Nr. 3), Leerstand über drei Monate. Räume, die schon vor dem 19.06.2017 als Ferienwohnung genutzt wurden, gelten laut Begründung nicht als Wohnraum; für Nutzungen zwischen 19.06.2017 und Inkrafttreten gilt Nutzungsänderung nach Baurecht (Begründung zu § 7).

Genehmigung

Genehmigung des Marktes nötig bei mehr als 8 Wochen (56 Tage) Fremdenbeherbergung pro Jahr (§ 3, § 4). Entscheidungsfrist drei Monate ab vollständigen Unterlagen, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 4). Genehmigung bei überwiegenden Interessen, gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung; befristbar bis 3 Jahre (§ 7). Baurechtliche Nutzungsänderung ist davon getrennt.

Registrierung

Keine Registrierungspflicht laut Datensatz.

Bußgeld

Geldbuße bis 500.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 50.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 8).

Zuständige Stelle

Markt Garmisch-Partenkirchen, Bauverwaltung (60.1); Tel. 08821 910-0; rathaus@gapa.de

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu Garmisch-Partenkirchen

Gilt in Garmisch-Partenkirchen ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungssatzung (ZeS) des Marktes vom 25.09.2025, in Kraft 01.10.2025, Geltung fünf Jahre (bis 30.09.2030), auf Grundlage bayerisches ZwEWG. Für gesamtes Ortsgebiet. Zweckentfremdung u. a. bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 3 Nr. 3), Leerstand über drei Monate. Räume, die schon vor dem 19.06.2017 als Ferienwohnung genutzt wurden, gelten laut Begründung nicht als Wohnraum; für Nutzungen zwischen 19.06.2017 und Inkrafttreten gilt Nutzungsänderung nach Baurecht (Begründung zu § 7).

Brauche ich in Garmisch-Partenkirchen eine Genehmigung?

Genehmigung des Marktes nötig bei mehr als 8 Wochen (56 Tage) Fremdenbeherbergung pro Jahr (§ 3, § 4). Entscheidungsfrist drei Monate ab vollständigen Unterlagen, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 4). Genehmigung bei überwiegenden Interessen, gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung; befristbar bis 3 Jahre (§ 7). Baurechtliche Nutzungsänderung ist davon getrennt.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Brauche ich eine Registrierungsnummer?

Nach unserem Datenstand ist derzeit keine Registrierung vorgesehen.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Geldbuße bis 500.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 50.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 8).

Wer ist zuständig?

Markt Garmisch-Partenkirchen, Bauverwaltung (60.1); Tel. 08821 910-0; rathaus@gapa.de

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.