Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in Nürnberg (Bayern)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

Kurzeinschätzung

▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen

Keine Genehmigung erkennbar, aber Registrierung/Meldung nötig. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

Hinweis: Registrierung laut Datensatz erst geplant/ab 2026-10-01; Stand dann neu prüfen.

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) Neufassung vom 17.05.2024, in Kraft seit 30.05.2024, Geltung fünf Jahre. Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung gilt grundsätzlich als Zweckentfremdung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3); Ausnahme: selbst bewohnter Wohnraum bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).

Genehmigung

Fremdenbeherbergung braucht Genehmigung der Stadt (§ 4), außer selbst bewohnter Wohnraum bis acht Wochen/Jahr. Genehmigung nur bei überwiegendem öffentlichem/privatem Interesse oder gegen Ausgleich. Entscheidungsfrist drei Monate nach vollständigen Unterlagen, danach gilt Genehmigung als erteilt (Fassung 2024). Stadtseite: bei Ferienvermietung zusätzlich Nutzungsänderung (Bauantrag) nötig.

Registrierung

Registrierung/Meldung laut Datensatz nötig (Start 01.10.2026).

Bußgeld

Zweckentfremdung ohne Genehmigung bis zu 500.000 Euro; unvollständige/fehlende Auskunft bis zu 50.000 Euro (ZwEVS § 14 i. V. m. Art. 4 ZwEWG).

Zuständige Stelle

Stadt Nürnberg, Stab Wohnen (Wirtschaftsreferat), Marienstraße 6, 90402 Nürnberg

Antrag / Anzeige der Gemeinde

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu Nürnberg

Gilt in Nürnberg ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) Neufassung vom 17.05.2024, in Kraft seit 30.05.2024, Geltung fünf Jahre. Nutzung von Wohnraum zur Fremdenbeherbergung gilt grundsätzlich als Zweckentfremdung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3); Ausnahme: selbst bewohnter Wohnraum bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 3 Abs. 2 Nr. 5).

Brauche ich in Nürnberg eine Genehmigung?

Fremdenbeherbergung braucht Genehmigung der Stadt (§ 4), außer selbst bewohnter Wohnraum bis acht Wochen/Jahr. Genehmigung nur bei überwiegendem öffentlichem/privatem Interesse oder gegen Ausgleich. Entscheidungsfrist drei Monate nach vollständigen Unterlagen, danach gilt Genehmigung als erteilt (Fassung 2024). Stadtseite: bei Ferienvermietung zusätzlich Nutzungsänderung (Bauantrag) nötig.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Brauche ich eine Registrierungsnummer?

Ja, laut Datensatz (Start: 01.10.2026).

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Zweckentfremdung ohne Genehmigung bis zu 500.000 Euro; unvollständige/fehlende Auskunft bis zu 50.000 Euro (ZwEVS § 14 i. V. m. Art. 4 ZwEWG).

Wer ist zuständig?

Stadt Nürnberg, Stab Wohnen (Wirtschaftsreferat), Marienstraße 6, 90402 Nürnberg

Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?

Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.