Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in München (Bayern)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

Kurzeinschätzung

? Grau: unklar, keine Bewertung

Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zweckentfremdungssatzung (ZeS vom 09.07.2026, in Kraft 01.08.2026, bis 31.07.2031) liegt Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. Ohne Genehmigung erlaubt laut Stadt: Teilvermietung bei Selbstbewohnung und Vermietung der ganzen Wohnung bis insgesamt acht Wochen (56 Tage) bei Abwesenheit.

Genehmigung

Genehmigung des Amts für Wohnen und Migration nötig (§ 5 ZeS) bei Nutzung für Fremdenbeherbergung über insgesamt acht Wochen pro Jahr; Genehmigungen ergehen nur bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Belangen bzw. gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung. Eine Registrierungsnummer würde die Genehmigung nicht ersetzen.

Bußgeld

Bis 500.000 Euro für Zweckentfremdung ohne Genehmigung; für Registrierungsverstöße (fehlende Registrierung/Nummer im Inserat) und Auskunftsverstöße bis 50.000 Euro (§ 14 ZeS), praktisch erst relevant, sobald das Verfahren verfügbar ist (unklar).

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (Fachbereich Bestandssicherung)

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu München

Gilt in München ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zweckentfremdungssatzung (ZeS vom 09.07.2026, in Kraft 01.08.2026, bis 31.07.2031) liegt Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. Ohne Genehmigung erlaubt laut Stadt: Teilvermietung bei Selbstbewohnung und Vermietung der ganzen Wohnung bis insgesamt acht Wochen (56 Tage) bei Abwesenheit.

Brauche ich in München eine Genehmigung?

Genehmigung des Amts für Wohnen und Migration nötig (§ 5 ZeS) bei Nutzung für Fremdenbeherbergung über insgesamt acht Wochen pro Jahr; Genehmigungen ergehen nur bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Belangen bzw. gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung. Eine Registrierungsnummer würde die Genehmigung nicht ersetzen.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Bis 500.000 Euro für Zweckentfremdung ohne Genehmigung; für Registrierungsverstöße (fehlende Registrierung/Nummer im Inserat) und Auskunftsverstöße bis 50.000 Euro (§ 14 ZeS), praktisch erst relevant, sobald das Verfahren verfügbar ist (unklar).

Wer ist zuständig?

Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (Fachbereich Bestandssicherung)

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.