Ferienwohnung in München (Bayern)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
? Grau: unklar, keine Bewertung
Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- Feld „registrierung.status“ ist unklar oder leer. Feld: registrierung.status
- Zweckentfremdungsverbot laut Datensatz vorhanden; genaue Pflichten für deine Angaben sind nicht bewertbar. Feld: zweckentfremdung.status
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zweckentfremdungssatzung (ZeS vom 09.07.2026, in Kraft 01.08.2026, bis 31.07.2031) liegt Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. Ohne Genehmigung erlaubt laut Stadt: Teilvermietung bei Selbstbewohnung und Vermietung der ganzen Wohnung bis insgesamt acht Wochen (56 Tage) bei Abwesenheit.
Genehmigung
Genehmigung des Amts für Wohnen und Migration nötig (§ 5 ZeS) bei Nutzung für Fremdenbeherbergung über insgesamt acht Wochen pro Jahr; Genehmigungen ergehen nur bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Belangen bzw. gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung. Eine Registrierungsnummer würde die Genehmigung nicht ersetzen.
- Grenze: 56 Tage pro Jahr
Bußgeld
Bis 500.000 Euro für Zweckentfremdung ohne Genehmigung; für Registrierungsverstöße (fehlende Registrierung/Nummer im Inserat) und Auskunftsverstöße bis 50.000 Euro (§ 14 ZeS), praktisch erst relevant, sobald das Verfahren verfügbar ist (unklar).
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (Fachbereich Bestandssicherung)
Was noch unklar ist
- Registrierung: Pflicht dem Grunde nach in § 5a ZeS, aber Verfahren/Portal und Starttermin offen (Stadtportal: bislang keine Pflicht; BNetzA: geplant, 01.10.2026). Ob und ab wann Gastgeber tatsächlich registrieren müssen bzw. Bußgeld droht, ungeklärt.
- Einordnung Registrierung: Dem Grunde nach in § 5a ZeS (in Kraft 01.08.2026) vorgesehen: Registrierung über ein bereitgestelltes Online-Verfahren vor Inserierung. Operativ noch nicht verfügbar: Stadtportal (Abruf 2026-09-29) nennt bislang kein Registrierungsverfahren und keine Registrierungspflicht; Rathaus Umschau: Start später, Termin wird angekündigt; BNetzA-Liste (Stand 03.09.2026): München 'geplant', Veröffentlichung 01.10.2026.
- Bayerisches ZwEWG (Rang 2) nicht direkt abgerufen; Satzung zitiert Art. 2a/4 ZwEWG.
- Flächenanteil-Regel für Teilvermietung nicht als Zahl in der Satzung; nur Stadtportal-Aussage (Teilvermietung bei Selbstbewohnung frei).
- Übergangsregelung für bestehende Inserate ab 01.08.2026 nicht gefunden.
- Kein Antragslink für Zweckentfremdungsgenehmigung geprüft.
Häufige Fragen zu München
Gilt in München ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Zweckentfremdungssatzung (ZeS vom 09.07.2026, in Kraft 01.08.2026, bis 31.07.2031) liegt Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird. Ohne Genehmigung erlaubt laut Stadt: Teilvermietung bei Selbstbewohnung und Vermietung der ganzen Wohnung bis insgesamt acht Wochen (56 Tage) bei Abwesenheit.
Brauche ich in München eine Genehmigung?
Genehmigung des Amts für Wohnen und Migration nötig (§ 5 ZeS) bei Nutzung für Fremdenbeherbergung über insgesamt acht Wochen pro Jahr; Genehmigungen ergehen nur bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Belangen bzw. gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung. Eine Registrierungsnummer würde die Genehmigung nicht ersetzen.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Bis 500.000 Euro für Zweckentfremdung ohne Genehmigung; für Registrierungsverstöße (fehlende Registrierung/Nummer im Inserat) und Auskunftsverstöße bis 50.000 Euro (§ 14 ZeS), praktisch erst relevant, sobald das Verfahren verfügbar ist (unklar).
Wer ist zuständig?
Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration (Fachbereich Bestandssicherung)
Quellen
- Satzung ZeS vom 09.07.2026: §§ 4, 5, 5a (Registrierung über 'bereitgestelltes Online-Verfahren'), 14, 15 (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- BNetzA-Excel Stand 03.09.2026: München geplant, Veröffentlichung 01.10.2026 (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Infoblatt Stand Juli 2026: Registrierung online, Portal-Link noch nicht bekannt, kostenlos (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Stadtportal Bestandssicherung: acht Wochen, Teilvermietung, Kontakt; Registrierung: 'bislang noch kein Registrierungsverfahren und keine Registrierungspflicht', Portal in Vorbereitung (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Rathaus Umschau: Registrierung zum 01.08.2026 noch nicht verfügbar (IT/BNetzA-Abruf verzögert), Starttermin wird später bekanntgegeben (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.