Ferienwohnung in Regensburg (Bayern)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
? Grau: unklar, keine Bewertung
Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- Feld „registrierung.status“ ist unklar oder leer. Feld: registrierung.status
- Zweckentfremdungsverbot laut Datensatz vorhanden; genaue Pflichten für deine Angaben sind nicht bewertbar. Feld: zweckentfremdung.status
Hinweis: Die Satzung ist laut Datensatz befristet bzw. läuft aus. Geltungsdauer und Nachfolgeregelung bitte bei der Gemeinde erfragen.
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS) vom 20.06.2024, geändert durch Satzung vom 20.11.2025 (AMBl. 51 v. 15.12.2025). Zweckentfremdung liegt u. a. vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 3 Abs. 1).
Genehmigung
Zweckentfremdung nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde (§ 4). Fremdenbeherbergung bis insgesamt acht Wochen/Jahr keine Zweckentfremdung; darüber genehmigungspflichtig. Genehmigung nur bei überwiegendem Interesse oder gegen Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung. Entscheidungsfrist sechs Monate, danach gilt Genehmigung als erteilt.
- Grenze: 56 Tage pro Jahr
Bußgeld
Zweckentfremdung ohne Genehmigung bis zu 500.000 Euro; fehlende/falsche Auskunft bis zu 50.000 Euro (ZeS § 13).
Zuständige Stelle
Stadt Regensburg, Amt für Stadtentwicklung, Team Mietwesen (D.-Martin-Luther-Straße 1, 93047 Regensburg)
Was noch unklar ist
- Registrierungspflicht: Stadtseite sagt, Starttermin werde noch vorbereitet; BNetzA listet Regensburg als geplant zum 01.10.2026 (Veröffentlichung der Daten, nicht zwingend lokaler Start). Widerspruch/Lücke, daher unklar.
- Satzung tritt laut § 14 Abs. 2 mit Ablauf 31.12.2026 außer Kraft; Stadtseite verweist auf Beschlussvorlage 18.12.2025 und 'Satzung vom November 2025' – gültige Fassung und Anschlussregelung klären.
- Angabe 'in Kraft 01.01.2026' (§ 14 Abs. 1) im konsolidierten Text: Bezug zur Änderungssatzung 2025 vs. Ursprungssatzung 2024 (Stadtseite: gilt seit 16.07.2024) uneindeutig.
- Antrag-Link stammt aus dem Linkverzeichnis der Stadtseite (Formular 'Antrag auf Wohnraumzweckentfremdung'); Inhalt nicht geprüft.
Häufige Fragen zu Regensburg
Gilt in Regensburg ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS) vom 20.06.2024, geändert durch Satzung vom 20.11.2025 (AMBl. 51 v. 15.12.2025). Zweckentfremdung liegt u. a. vor, wenn Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 3 Abs. 1).
Brauche ich in Regensburg eine Genehmigung?
Zweckentfremdung nur mit Genehmigung der Vollzugsbehörde (§ 4). Fremdenbeherbergung bis insgesamt acht Wochen/Jahr keine Zweckentfremdung; darüber genehmigungspflichtig. Genehmigung nur bei überwiegendem Interesse oder gegen Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung. Entscheidungsfrist sechs Monate, danach gilt Genehmigung als erteilt.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Zweckentfremdung ohne Genehmigung bis zu 500.000 Euro; fehlende/falsche Auskunft bis zu 50.000 Euro (ZeS § 13).
Wer ist zuständig?
Stadt Regensburg, Amt für Stadtentwicklung, Team Mietwesen (D.-Martin-Luther-Straße 1, 93047 Regensburg)
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- ZeS Regensburg, konsolidierte Fassung (Volltext) (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- BNetzA Area-Liste (Excel, Stand 03.09.2026): Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Stadtseite: Zweckentfremdung, Hinweis zur Registrierungspflicht (Starttermin in Vorbereitung), Antragsformular (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.