Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in Kiel (Schleswig-Holstein)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

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Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Satzung der Landeshauptstadt Kiel über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 26.09.2024, gültig 01.10.2024 bis 30.09.2029, auf Grundlage SHWoSchG. Gilt für frei finanzierten Wohnraum im Stadtgebiet. Zweckentfremdung u. a., wenn Wohnraum mehr als zwölf Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung vermietet/genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).

Genehmigung

Genehmigung des Amts für Wohnen und Grundsicherung nötig bei Fremdenbeherbergung über 84 Tage/Jahr (§ 4). Bis zu 84 Tage: keine Genehmigung, aber Anzeige vor Beginn per E-Mail (laut Stadtseite; Umnutzung zur Ferienwohnung nur, wenn Erstwohnsitz der vermietenden Person in der Wohnung liegt). Bauordnungsrechtliche Nutzungsänderung separat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Entscheidungsfrist 6 Monate, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 5); Genehmigung gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung möglich.

Bußgeld

Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 13 ZeS).

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung (Wohnraumschutzgesetz), Stresemannplatz 5, 24103 Kiel; Wohnraumschutzgesetz@kiel.de

Antrag / Anzeige der Gemeinde

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu Kiel

Gilt in Kiel ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Satzung der Landeshauptstadt Kiel über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 26.09.2024, gültig 01.10.2024 bis 30.09.2029, auf Grundlage SHWoSchG. Gilt für frei finanzierten Wohnraum im Stadtgebiet. Zweckentfremdung u. a., wenn Wohnraum mehr als zwölf Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung vermietet/genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).

Brauche ich in Kiel eine Genehmigung?

Genehmigung des Amts für Wohnen und Grundsicherung nötig bei Fremdenbeherbergung über 84 Tage/Jahr (§ 4). Bis zu 84 Tage: keine Genehmigung, aber Anzeige vor Beginn per E-Mail (laut Stadtseite; Umnutzung zur Ferienwohnung nur, wenn Erstwohnsitz der vermietenden Person in der Wohnung liegt). Bauordnungsrechtliche Nutzungsänderung separat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Entscheidungsfrist 6 Monate, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 5); Genehmigung gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung möglich.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 84 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 84 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 13 ZeS).

Wer ist zuständig?

Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung (Wohnraumschutzgesetz), Stresemannplatz 5, 24103 Kiel; Wohnraumschutzgesetz@kiel.de

Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?

Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.