Ferienwohnung in Kiel (Schleswig-Holstein)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
? Grau: unklar, keine Bewertung
Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- Feld „registrierung.status“ ist unklar oder leer. Feld: registrierung.status
- Datenstand nicht als bestätigt geprüft (Status: unklar). Feld: status_agent
- Zweckentfremdungsverbot laut Datensatz vorhanden; genaue Pflichten für deine Angaben sind nicht bewertbar. Feld: zweckentfremdung.status
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Satzung der Landeshauptstadt Kiel über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 26.09.2024, gültig 01.10.2024 bis 30.09.2029, auf Grundlage SHWoSchG. Gilt für frei finanzierten Wohnraum im Stadtgebiet. Zweckentfremdung u. a., wenn Wohnraum mehr als zwölf Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung vermietet/genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).
Genehmigung
Genehmigung des Amts für Wohnen und Grundsicherung nötig bei Fremdenbeherbergung über 84 Tage/Jahr (§ 4). Bis zu 84 Tage: keine Genehmigung, aber Anzeige vor Beginn per E-Mail (laut Stadtseite; Umnutzung zur Ferienwohnung nur, wenn Erstwohnsitz der vermietenden Person in der Wohnung liegt). Bauordnungsrechtliche Nutzungsänderung separat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Entscheidungsfrist 6 Monate, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 5); Genehmigung gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung möglich.
- Grenze: 84 Tage pro Jahr
Bußgeld
Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 13 ZeS).
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung (Wohnraumschutzgesetz), Stresemannplatz 5, 24103 Kiel; Wohnraumschutzgesetz@kiel.de
Was noch unklar ist
- Anzeigepflicht bis 84 Tage stützt sich nur auf die Stadtseite (Rang 4); SHWoSchG § 3 (Rang 2) nicht im Volltext gelesen (juris nicht erreichbar). Die Satzung selbst enthält keine Anzeigeregel.
- Ob die Anzeige eine 'Registrierung' im Sinne der Ampel ist (keine Registriernummer erkennbar): Einordnung durch Prüfer; Schema hat kein eigenes Meldepflicht-Feld.
- Gebühren für Antrag/Anzeige nicht ermittelt.
- Widerspruch geprüft: Stadtseite nennt Erstwohnsitz-Voraussetzung für Ferienwohnung nur im Anzeigefall (bis 84 Tage); Wortlaut nicht in der Satzung gefunden.
Häufige Fragen zu Kiel
Gilt in Kiel ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Satzung der Landeshauptstadt Kiel über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 26.09.2024, gültig 01.10.2024 bis 30.09.2029, auf Grundlage SHWoSchG. Gilt für frei finanzierten Wohnraum im Stadtgebiet. Zweckentfremdung u. a., wenn Wohnraum mehr als zwölf Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung vermietet/genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3).
Brauche ich in Kiel eine Genehmigung?
Genehmigung des Amts für Wohnen und Grundsicherung nötig bei Fremdenbeherbergung über 84 Tage/Jahr (§ 4). Bis zu 84 Tage: keine Genehmigung, aber Anzeige vor Beginn per E-Mail (laut Stadtseite; Umnutzung zur Ferienwohnung nur, wenn Erstwohnsitz der vermietenden Person in der Wohnung liegt). Bauordnungsrechtliche Nutzungsänderung separat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde. Entscheidungsfrist 6 Monate, danach gilt Genehmigung als erteilt (§ 4 Abs. 5); Genehmigung gegen Ersatzwohnraum oder Ausgleichszahlung möglich.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 84 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 84 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung; bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht (§ 13 ZeS).
Wer ist zuständig?
Landeshauptstadt Kiel, Amt für Wohnen und Grundsicherung (Wohnraumschutzgesetz), Stresemannplatz 5, 24103 Kiel; Wohnraumschutzgesetz@kiel.de
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- Satzung ZeS vom 26.09.2024, Volltext gelesen (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur): Kiel dort nicht als aktiv/geplant gefunden (Prüfung über Dateinamen der Shapefile-ZIP und Vorschlagsliste, Listenstand 03.09.2026; nicht vollständig verifiziert) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Serviceseite Amt für Wohnen: Anzeige bis 84 Tage per E-Mail, Antrag online, Bußgeld (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Organisationseinheit Amt für Wohnen und Grundsicherung, Wohnraumschutzgesetz: Anschrift Stresemannplatz 5, 24103 Kiel (4. OG) (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.