Ferienwohnung in Mainz (Rheinland-Pfalz)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
? Grau: unklar, keine Bewertung
Unklar: Für diese Gemeinde ist der Datenstand nicht eindeutig genug für eine Bewertung. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- Feld „registrierung.status“ ist unklar oder leer. Feld: registrierung.status
- Datenstand nicht als bestätigt geprüft (Status: unklar). Feld: status_agent
- Zweckentfremdungsverbot laut Datensatz vorhanden; genaue Pflichten für deine Angaben sind nicht bewertbar. Feld: zweckentfremdung.status
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Zweckentfremdungsverbotssatzung der Stadt Mainz auf Grundlage des Landesgesetzes ZwEWG RLP (11.02.2020): Ferienvermietung/Fremdenbeherbergung über zwölf Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr gilt als Zweckentfremdung; Satzung laut Merkblatt beschlossen 06.04.2022, in Kraft 14.05.2022; Geltungsdauer laut Landesgesetz max. fünf Jahre (laut Suchtreffer Mainz bis 31.03.2027, nicht am Satzungstext verifiziert). Bestandsschutz nur für vor Inkrafttreten überwiegend anders genutzte Räume.
Genehmigung
Zweckentfremdung nur mit Genehmigung; Ferienvermietung bis einschließlich 84 Tage/Jahr keine Zweckentfremdung. Genehmigung kann mit Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung) beantragt werden. Gebühren, Fristen und Unterlagen nicht ermittelt.
- Grenze: 84 Tage pro Jahr
Bußgeld
Nach Landesgesetz (ZwEWG RLP) Geldbuße bis 50.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung, bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht.
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Mainz, Bauamt, Abteilung Bauaufsicht, Bereich Zweckentfremdung; Zweckentfremdung@stadt.mainz.de; Tel. 06131 12-3122
Was noch unklar ist
- Satzungstext (Rang 1) nicht abrufbar (404); alle Satzungsangaben stammen aus Merkblatt und Landesgesetz.
- Widerspruch im Datum: Merkblatt nennt Satzung 'vom 06.04.2022' und 'vom 14.05.2022' (Beschluss vs. Inkrafttreten?).
- Ende der Geltungsdauer (31.03.2027) nur aus Suchtreffer; Verlängerung/Neufassung nicht geprüft, Satzung könnte bald auslaufen.
- Landesgesetz nur über Drittanbieter gelesen; amtliche Fassung (landesrecht.rlp.de, HTTP 503) prüfen.
- Anzeige-/Registrierungspflicht für Ferienwohnungen nicht belegt; Ausgestaltung des Antrags und Gebühren nicht ermittelt.
- Korrekturrunde 1: Satzungstext erneut abgerufen (auch mit Redirect) = HTTP 404; landesrecht.rlp.de (jlr-WoZwEntfrGRPpP1) HTTP 503/Verbindungsabbruch. Weiterhin kein Volltext auf Rang 1/2 gelesen; Suchmaschinen-Snippets (84 Tage, Geltung bis 31.03.2027, 50.000 €) zählen nicht als Beleg. Manuell im Browser prüfen.
Häufige Fragen zu Mainz
Gilt in Mainz ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungsverbotssatzung der Stadt Mainz auf Grundlage des Landesgesetzes ZwEWG RLP (11.02.2020): Ferienvermietung/Fremdenbeherbergung über zwölf Wochen (84 Tage) pro Kalenderjahr gilt als Zweckentfremdung; Satzung laut Merkblatt beschlossen 06.04.2022, in Kraft 14.05.2022; Geltungsdauer laut Landesgesetz max. fünf Jahre (laut Suchtreffer Mainz bis 31.03.2027, nicht am Satzungstext verifiziert). Bestandsschutz nur für vor Inkrafttreten überwiegend anders genutzte Räume.
Brauche ich in Mainz eine Genehmigung?
Zweckentfremdung nur mit Genehmigung; Ferienvermietung bis einschließlich 84 Tage/Jahr keine Zweckentfremdung. Genehmigung kann mit Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung) beantragt werden. Gebühren, Fristen und Unterlagen nicht ermittelt.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 84 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 84 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Nach Landesgesetz (ZwEWG RLP) Geldbuße bis 50.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne Genehmigung, bis 5.000 Euro bei Verstoß gegen Auskunftspflicht.
Wer ist zuständig?
Landeshauptstadt Mainz, Bauamt, Abteilung Bauaufsicht, Bereich Zweckentfremdung; Zweckentfremdung@stadt.mainz.de; Tel. 06131 12-3122
Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?
Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).
Quellen
- Satzungsseite im Ortsrecht: beim Abruf HTTP 404, Volltext NICHT gelesen (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- ZwEWG RLP vom 11.02.2020 in Drittanbieter-Wiedergabe (nicht amtlich): Ermächtigung, 12 Wochen, Bußgeld, max. 5 Jahre (Landesgesetz, abgerufen 29.09.2026)
- Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur): Mainz dort nicht als aktiv/geplant gefunden (Prüfung über Dateinamen der Shapefile-ZIP und Vorschlagsliste, Listenstand 03.09.2026; nicht vollständig verifiziert) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Merkblatt der Stadt, Stand 07.01.2026 (kein Rechtstext) (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
- Serviceseite Genehmigung/Antrag Zweckentfremdung (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.