Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in Potsdam (Brandenburg)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

Kurzeinschätzung

▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen

Keine Genehmigung erkennbar, aber Bedingungen der Gemeinde (z. B. Anzeige) beachten. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Zweckentfremdungsverbotssatzung Potsdam (ZwEVSP) in der Neufassung vom 23.03.2026, in Kraft seit 30.04.2026, Geltung fünf Jahre (bis Ablauf 29.04.2031, aus § 11 abgeleitet). Wohnraum darf nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Als Zweckentfremdung gilt u. a. die Überlassung an wechselnde Nutzer (Kurzzeitvermietung), insbesondere bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 2 Abs. 1). Neu gegenüber Vorgängersatzung: ausdrücklich Überlassung an wechselnde Nutzer erfasst.

Genehmigung

Genehmigung der Stadt erforderlich, sobald Wohnraum mehr als 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 2, § 3). Genehmigung ist zu erteilen bei überwiegenden öffentlichen/schutzwürdigen privaten Interessen (z. B. Nutzung der selbst bewohnten Hauptwohnung während Abwesenheit), kann gegen Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung erteilt werden; Entscheidungsfrist 3 Monate; Verwaltungsgebühr nach Gebührensatzung. Übergangsregel für Altbestand (Anzeige 2021, zwei Jahre) ist in der Neufassung nicht mehr enthalten.

Registrierung

Keine Registrierungspflicht laut Datensatz.

Bußgeld

Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung; Verstöße gegen Auskunftspflicht ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 10).

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt Potsdam (Satzung § 3 Abs. 1; konkretes Fachamt nicht ermittelt)

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu Potsdam

Gilt in Potsdam ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungsverbotssatzung Potsdam (ZwEVSP) in der Neufassung vom 23.03.2026, in Kraft seit 30.04.2026, Geltung fünf Jahre (bis Ablauf 29.04.2031, aus § 11 abgeleitet). Wohnraum darf nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Als Zweckentfremdung gilt u. a. die Überlassung an wechselnde Nutzer (Kurzzeitvermietung), insbesondere bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 2 Abs. 1). Neu gegenüber Vorgängersatzung: ausdrücklich Überlassung an wechselnde Nutzer erfasst.

Brauche ich in Potsdam eine Genehmigung?

Genehmigung der Stadt erforderlich, sobald Wohnraum mehr als 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 2, § 3). Genehmigung ist zu erteilen bei überwiegenden öffentlichen/schutzwürdigen privaten Interessen (z. B. Nutzung der selbst bewohnten Hauptwohnung während Abwesenheit), kann gegen Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung erteilt werden; Entscheidungsfrist 3 Monate; Verwaltungsgebühr nach Gebührensatzung. Übergangsregel für Altbestand (Anzeige 2021, zwei Jahre) ist in der Neufassung nicht mehr enthalten.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Brauche ich eine Registrierungsnummer?

Nach unserem Datenstand ist derzeit keine Registrierung vorgesehen.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung; Verstöße gegen Auskunftspflicht ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 10).

Wer ist zuständig?

Landeshauptstadt Potsdam (Satzung § 3 Abs. 1; konkretes Fachamt nicht ermittelt)

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.