Ferienwohnung in Potsdam (Brandenburg)
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026
Kurzeinschätzung
▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen
Keine Genehmigung erkennbar, aber Bedingungen der Gemeinde (z. B. Anzeige) beachten. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)
- 30 Tage/Jahr innerhalb von der Grenze von 56 Tagen. Feld: genehmigungspflicht.freigrenze_tage
- Keine Registrierungspflicht laut Datensatz. Feld: registrierung.status
- Genehmigungsfrei nur unter den Bedingungen der Gemeinde (siehe Gemeindeseite). Feld: genehmigungspflicht.bedingungen
Regeln und Grenzen
Zweckentfremdung
Zweckentfremdungsverbotssatzung Potsdam (ZwEVSP) in der Neufassung vom 23.03.2026, in Kraft seit 30.04.2026, Geltung fünf Jahre (bis Ablauf 29.04.2031, aus § 11 abgeleitet). Wohnraum darf nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Als Zweckentfremdung gilt u. a. die Überlassung an wechselnde Nutzer (Kurzzeitvermietung), insbesondere bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 2 Abs. 1). Neu gegenüber Vorgängersatzung: ausdrücklich Überlassung an wechselnde Nutzer erfasst.
Genehmigung
Genehmigung der Stadt erforderlich, sobald Wohnraum mehr als 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 2, § 3). Genehmigung ist zu erteilen bei überwiegenden öffentlichen/schutzwürdigen privaten Interessen (z. B. Nutzung der selbst bewohnten Hauptwohnung während Abwesenheit), kann gegen Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung erteilt werden; Entscheidungsfrist 3 Monate; Verwaltungsgebühr nach Gebührensatzung. Übergangsregel für Altbestand (Anzeige 2021, zwei Jahre) ist in der Neufassung nicht mehr enthalten.
- Grenze: 56 Tage pro Jahr
Registrierung
Keine Registrierungspflicht laut Datensatz.
Bußgeld
Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung; Verstöße gegen Auskunftspflicht ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 10).
Zuständige Stelle
Landeshauptstadt Potsdam (Satzung § 3 Abs. 1; konkretes Fachamt nicht ermittelt)
Was noch unklar ist
- Zuständiges Fachamt und Antragsformular/Online-Portal (vv.potsdam.de) nicht abrufbar (HTTP 503), daher antrag_link leer.
- Verwaltungsgebühr für Genehmigung nicht ermittelt.
- Registrierungsnummer/-pflicht: in Satzung nicht vorgesehen; Abgleich mit Bundesnetzagentur-Liste nur eingeschränkt verifiziert und Umsetzung der EU-Verordnung 2024/1028 für Brandenburg nicht geprüft.
- Beschluss der Stadtverordneten (04.03.2026) laut Suchtreffer, nicht selbst belegt; Satzung Ende nach § 11 'Ablauf von fünf Jahren' rechnerisch 29.04.2031.
Häufige Fragen zu Potsdam
Gilt in Potsdam ein Zweckentfremdungsverbot?
Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungsverbotssatzung Potsdam (ZwEVSP) in der Neufassung vom 23.03.2026, in Kraft seit 30.04.2026, Geltung fünf Jahre (bis Ablauf 29.04.2031, aus § 11 abgeleitet). Wohnraum darf nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden. Als Zweckentfremdung gilt u. a. die Überlassung an wechselnde Nutzer (Kurzzeitvermietung), insbesondere bei mehr als insgesamt acht Wochen pro Kalenderjahr Fremdenbeherbergung (§ 2 Abs. 1). Neu gegenüber Vorgängersatzung: ausdrücklich Überlassung an wechselnde Nutzer erfasst.
Brauche ich in Potsdam eine Genehmigung?
Genehmigung der Stadt erforderlich, sobald Wohnraum mehr als 8 Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 2, § 3). Genehmigung ist zu erteilen bei überwiegenden öffentlichen/schutzwürdigen privaten Interessen (z. B. Nutzung der selbst bewohnten Hauptwohnung während Abwesenheit), kann gegen Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung erteilt werden; Entscheidungsfrist 3 Monate; Verwaltungsgebühr nach Gebührensatzung. Übergangsregel für Altbestand (Anzeige 2021, zwei Jahre) ist in der Neufassung nicht mehr enthalten.
Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?
Der Datensatz nennt eine Grenze von 56 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 56 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).
Brauche ich eine Registrierungsnummer?
Nach unserem Datenstand ist derzeit keine Registrierung vorgesehen.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen?
Geldbuße bis 100.000 Euro bei Zweckentfremdung ohne erforderliche Genehmigung; Verstöße gegen Auskunftspflicht ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 10).
Wer ist zuständig?
Landeshauptstadt Potsdam (Satzung § 3 Abs. 1; konkretes Fachamt nicht ermittelt)
Quellen
- Sonderamtsblatt Nr. 6/2026: Zweckentfremdungsverbotssatzung Potsdam, Neufassung vom 23.03.2026, Volltext gelesen (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Lesefassung der bisherigen Satzung (2021/2022), Geltung endete 29.04.2026; nur zum Vergleich (Satzung/Amtsblatt, abgerufen 29.09.2026)
- Liste der Gebiete mit Registrierungsverfahren (Bundesnetzagentur): Potsdam dort nicht als aktiv/geplant gefunden (Prüfung über Dateinamen der Shapefile-ZIP und Vorschlagsliste, Listenstand 03.09.2026; nicht vollständig verifiziert) (Bundesnetzagentur, abgerufen 29.09.2026)
- Stadt-Pressemitteilung Wohnraumschutzbericht 2025: Neufassung 2026 angekündigt (Portal/Infoseite, abgerufen 29.09.2026)
Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.