Ferienwohnungs-Check

Ferienwohnung in Stuttgart (Baden-Württemberg)

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung, Stand: 29.09.2026

Kurzeinschätzung

▲ Gelb: genehmigungsfrei möglich, aber Anzeige/Registrierung oder Bedingungen

Keine Genehmigung erkennbar, aber Registrierung/Meldung nötig. (Beispiel: Zweitwohnung, 30 Tage im Jahr, ganze Wohnung.)

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Regeln und Grenzen

Zweckentfremdung

Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) vom 23.10.2025, in Kraft ab 01.01.2026 bis 31.12.2030. Wohnraum wird u. a. zweckentfremdet, wenn er insgesamt mehr als zehn Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), mehr als 50 % der Fläche gewerblich genutzt wird oder länger als sechs Monate leer steht.

Genehmigung

Zweckentfremdung nur mit Genehmigung der Behörde (§ 4). Fremdenbeherbergung bis insgesamt zehn Wochen/Jahr ist keine Zweckentfremdung; darüber hinaus genehmigungspflichtig. Genehmigung nur bei überwiegendem öffentlichem oder privatem Interesse oder gegen Ausgleich (Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung). Zwischenvermietung bei Auslandsaufenthalt und Zweitwohnung von Nicht-Stuttgartern lt. Stadtseite nicht betroffen.

Registrierung

Registrierung/Meldung laut Datensatz nötig. Registrierungsportal

Bußgeld

Zweckentfremdung ohne Genehmigung bis zu 100.000 Euro; fehlende/falsche Auskunft, Anzeige (Registrierung) oder Registrierungsnummer bis zu 50.000 Euro (ZwEVS § 12 Abs. 2).

Zuständige Stelle

Landeshauptstadt Stuttgart, Baurechtsamt (Besondere Rechtsgebiete, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart)

Antrag / Anzeige der Gemeinde

Was noch unklar ist

Häufige Fragen zu Stuttgart

Gilt in Stuttgart ein Zweckentfremdungsverbot?

Ja, laut Datensatz. Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) vom 23.10.2025, in Kraft ab 01.01.2026 bis 31.12.2030. Wohnraum wird u. a. zweckentfremdet, wenn er insgesamt mehr als zehn Wochen im Kalenderjahr zur Fremdenbeherbergung genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3), mehr als 50 % der Fläche gewerblich genutzt wird oder länger als sechs Monate leer steht.

Brauche ich in Stuttgart eine Genehmigung?

Zweckentfremdung nur mit Genehmigung der Behörde (§ 4). Fremdenbeherbergung bis insgesamt zehn Wochen/Jahr ist keine Zweckentfremdung; darüber hinaus genehmigungspflichtig. Genehmigung nur bei überwiegendem öffentlichem oder privatem Interesse oder gegen Ausgleich (Ersatzwohnraum/Ausgleichszahlung). Zwischenvermietung bei Auslandsaufenthalt und Zweitwohnung von Nicht-Stuttgartern lt. Stadtseite nicht betroffen.

Bis wie viele Tage im Jahr geht es ohne Genehmigung?

Der Datensatz nennt eine Grenze von 70 Tagen pro Jahr (Grenzfall: genau 70 Tage liegen noch innerhalb, unsere Lesart; bitte bei der Stelle bestätigen lassen).

Brauche ich eine Registrierungsnummer?

Ja, laut Datensatz. Das Portal ist unten verlinkt.

Welches Bußgeld droht bei Verstößen?

Zweckentfremdung ohne Genehmigung bis zu 100.000 Euro; fehlende/falsche Auskunft, Anzeige (Registrierung) oder Registrierungsnummer bis zu 50.000 Euro (ZwEVS § 12 Abs. 2).

Wer ist zuständig?

Landeshauptstadt Stuttgart, Baurechtsamt (Besondere Rechtsgebiete, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart)

Wo stelle ich den Antrag oder die Anzeige?

Über die verlinkte Seite der Gemeinde (siehe „Antrag“).

Quellen

Eigene Zusammenfassung; maßgeblich sind die verlinkten Originale.